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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 9 LWO - Führung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 6) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.