§ 4 LplG - Inhalt fachlicher Entwicklungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230 6
(1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben ausweisen.
(2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen.