Art. 17 BaySchFG - Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24,75, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23,75. Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.

(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.

A:

Gymnasien und Kollegs

Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)

LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler des Kollegsje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 1001,50--
101 bis 2001,45100150
201 bis 3001,40200295
301 bis 4001,35300435
401 bis 5001,30400570
501 bis 6001,25500700
601 bis 7001,20600825
701 bis 8001,20700945
801 bis 9001,208001.065
901 bis 1.0001,159001.185
ab 1.0011,151.0001.300

Zuschlag Musik:

0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung

Kollegstufenzuschlag:

Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13je Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 400,80--
41 bis 900,604032
91 bis 1400,509062
ab 1410,4514087

B:

Realschulen Berechnung

Lehrerwochenstunden (LWStd)

Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 1001,40--
101 bis 2001,35100140
201 bis 3001,30200275
301 bis 4001,25300405
401 bis 5001,20400530
501 bis 6001,20500650
601 bis 7001,20600770
701 bis 8001,15700890
ab 8011,158001.005

C:

Abendgymnasien

Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 251,50--
26 bis 501,402538
51 bis 751,305073
76 bis 1001,2075106
ab 1011,20100136

C:

Abendrealschulen

Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 251,40--
26 bis 501,302535
51 bis 751,205068
76 bis 1001,107598
ab 1011,10100126

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.