§ 14 EuWG - Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- Amtliche Abkürzung
- EuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5
(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Listen für das betreffende Land, der Bundeswahlausschuss über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauensperson der Wahlvorschläge zu laden.
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- 1.verspätet eingereicht sind oder
- 2.den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu hören.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(4) Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(6) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Der Bundeswahlleiter macht im Rahmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich bekannt.