§ 21 EnteigG LSA - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
Über die Fälle des § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt hinaus hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn
- 1.Gesamthandseigentümer oder
- 2.Eigentümer nach Bruchteilen oder
- 3.mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
auf Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.