§ 2a LJKG - Auslagen in Hinterlegungssachen
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJKG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 360-1
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung;
- 2.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;
- 3.Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.