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§ 2a LJKG - Auslagen in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJKG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
360-1

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.
    die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung;
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;
  3. 3.
    Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.