§ 16 BPolLV - Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6-28
(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
- 1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
- b)
sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben,
- c)
in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
- d)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
2§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. 2Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.