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§ 89 BerlHG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen einschließlich der Kuratorien unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. Sie wird durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen des Leiters oder der Leiterin der Hochschule ausgeübt. Die Durchführung der Rechtsaufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 und § 28 Absatz 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.

(2) Soweit die Hochschulen einschließlich der Kuratorien Aufgaben wahrnehmen, die ihnen als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, unterstehen sie der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; dies gilt auch für Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und der Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Ausübung der Fachaufsicht richtet sich nach § 8 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.

(3) Nach Beschluss der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gemäß § 7b teilt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung der Universität ihre Auffassung und den sie betreffenden Teil des Beschlusses mit und gibt der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Nach Vorliegen der Stellungnahme, spätestens nach Ablauf der Frist, trifft der Senat die Entscheidung und gibt diese dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis.