§ 14 SGB X - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zu benennen. 2Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 3Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.