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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 37 StrWG-MV - Kreuzungen und Einmündungen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.

(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.