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§ 7 JuZuV - Zentrales Vollstreckungsgericht

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 882h Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hünfeld.

(2) Für Vollstreckungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 2013 bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eingegangen sind, wird neben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten das zentrale Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld fortgeführt. Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vorgenommen.

(3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Aufgaben im Einzelfall und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren.

(4) Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.