§ 1 MaschgefGBV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- MaschgefGBV,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 3212-3
Bei den Grundbuchämtern sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.