§ 14a SchwpestV - Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde

  1. 1.
    das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk und
  2. 2.
    um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet

fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes und eines Überwachungsgebietes sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. 1.

    Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.

  2. 2.

    Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter Angabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  3. 3.

    Der Besitzer hat

    1. a)

      Hausschweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können und

    2. b)

      geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Schweinehaltung einzurichten, soweit dies nicht bereits nach anderen Vorschriften zu erfolgen hat.

  4. 4.

    Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Schweinepest untersuchen zu lassen.

  5. 5.

    Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten.

  6. 6.

    Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn

    1. a)

      sie aus Beständen stammen,

      1. aa)

        in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind und

      2. bb)

        in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,

    2. b)

      sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Versand entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung unter Anwendung

      1. aa)

        einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Methode oder

      2. bb)

        eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagnostikums

      mit negativem Ergebnis serologisch und virologisch auf Schweinepest untersucht worden sind,

    3. c)

      sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b ergibt,

    4. d)

      sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und nicht zusammen mit Schweinen, die für andere Bestände bestimmt sind, befördert werden und

    5. e)

      der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist.

  7. 7.

    Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht werden, in denen Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.

  8. 8.

    Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine vom Versender der für den Versandort zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden; Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt entsprechend.

  9. 9.

    Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn

    1. a)

      sie aus Beständen stammen, in die während der letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden Schweine verbracht worden sind,

    2. b)

      sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a ergibt und

    3. c)

      der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist.

Die für den Versandort zuständige Behörde hat den jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzuteilen.

(3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen anordnen.