§ 19 SächsArchG - Eintragungsausschuss

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet über die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5b sowie von Qualifikationsprüfungen nach § 8 Abs. 3, die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8a Abs. 3 und über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Abs. 1 sowie über die Löschung von Eintragungen. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 vorliegen.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Die Namen aller Beisitzer und ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung angehören müssen, für die der Antragsteller die Eintragung beantragt hat. Einer der Beisitzer aus der beantragten Fachrichtung soll die gleiche Ausbildung wie der Antragsteller abgeschlossen haben. Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung.

(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Kammer oder dem Schlichtungsausschuss oder den Berufsgerichten angehören oder Angestellte der Kammer sein.

(6) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertreterversammlung hat für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig aus dem Eintragungsausschuss ausscheidet, einen Nachfolger zu wählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

(7) Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1, §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten für die Mitglieder des Eintragungsausschusses entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses.

(8) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(9) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, wird die Architektenkammer Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

(10) Das Eintragungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.