§ 2 HAltPflHG - Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die

    1. a)

      durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder

    2. b)

      Gleichwertigkeit ihres oder seines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises nach den Bestimmungen für reglementierte Berufe des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), nachweist,

  2. 2.

    nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

  3. 3.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und

  4. 4.

    über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildung von mindestens einem Jahr vorgeschrieben ist und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, gilt als Erlaubnis nach § 1.

(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.

(4) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, der §§ 12 und 13 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 13a bis 13c und 17 keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)