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§ 10 EnEV - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Amtliche Abkürzung
EnEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-4-9

(1) 1Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. 2Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.

(2) 1Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. 2Satz 1 gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.

(3) 1Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und in Stand zu halten. 2Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. 3Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519). Zur weiteren Anwendung s. § 29 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954).