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§ 31 BremFiG - Fischereiaufsicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe.

(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch.