§ 409 RVO - Inhalt der Satzung
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
Die Satzung muss bestimmen über
- 1.
Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen,
- 2.
Zwecke des Verbandes,
- 3.
Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes und der etwa gewählten Vertreterversammlung,
- 4.
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,
- 5.
Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,
- 6.
Änderung der Satzung.