§ 6 WEG - Unselbständigkeit des Sondereigentums
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
- Amtliche Abkürzung
- WEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.