§ 1 JKG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- JKG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich Justizverwaltung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon sind § 4 Abs. 3 JVKostO und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO ausgenommen.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 4b dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.