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§ 39 GemHVO - Kassenmäßiger Abschluss (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. 1.
    die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
  2. 2.
    die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. 3.
    die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).