§ 16 LDG - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2031-3
(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beginnt mit der Abschlussentscheidung der oder des Dienstvorgesetzten oder des Disziplinargerichts. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, findet § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entfernung und Vernichtung der betreffenden Vorgänge auch in den Fällen der Nummer 2 von Amts wegen erfolgt, sofern die Beamtin oder der Beamte keinen Antrag stellt. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.