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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15 SächsDG - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.

(4) Besteht das Dienstvergehen in einer Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, betragen die Fristen für die Erteilung einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, des Absatzes 2 sieben Jahre und des Absatzes 3 zehn Jahre.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf wegen solcher Handlungen unterbrochen, die zu deren Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes berechtigen.

(6) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitbestimmung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.