Art. 4 BayLBG - Gewährträgerhaftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Die Gewährträger der Bank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. Die Gewährträger können aus der Haftung nach Satz 1 erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist. Die bayerischen Sparkassen haften dem Sparkassenverband Bayern für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank.