§ 13a HG 2004 - Sonderregelungen für die Mitgliedschaft und die Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.
(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).