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  • ab 01.01.2005 (außer Kraft)

§ 13a HG 2004 - Sonderregelungen für die Mitgliedschaft und die Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.

(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).