§ 74 SchulG - Landeselternbeirat

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Im Land werden Landeselternbeiräte gebildet jeweils für

  1. 1.
    die Grundschulen und Förderzentren,
  2. 2.
    die Regionalschulen,
  3. 3.
    die Gymnasien,
  4. 4.
    die Gemeinschaftsschulen.

(2) Jeder Kreiselternbeirat nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat. In den Landeselternbeirat nach Absatz 1 Nr. 4 entsendet jeder Schulelternbeirat der betreffenden Schulen aus seiner Mitte ein Mitglied.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wird, kann ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(4) Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Landesebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Kreiselternbeiräte. Er berät das für Bildung zuständige Ministerium in wichtigen allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Schulwesens, durch die Belange der Eltern berührt werden, insbesondere bei der Änderung von Stundentafeln und Vorschriften über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln. Das für Bildung zuständige Ministerium hat den Landeselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.