§ 63 LWaldG - Körperschaftsforstdirektion
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Für den Bereich jeder Forstdirektion wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet.
(2) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind
- 1.der Leiter der Forstdirektion als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,
- 2.zwei Vertreter der Forstdirektion,
- 3.je ein Vertreter der Regierungspräsidien,
- 4.je drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden aus jedem Regierungsbezirk.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlussfähig, wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere Vertreter der Forstdirektion und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme zuziehen.
(4) Die Vertreter der Regierungspräsidien und die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg berufen.
(5) Das Ministerium erlässt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlussfassung unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der Forstdirektion heranziehen kann. Die Geschäftsordnung regelt auch den Umfang des Stimmrechts der Mitglieder entsprechend ihrer räumlichen Zuständigkeit.
(6) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion, die nicht Landesbeamte sind, sind ehrenamtlich tätig.