§ 3 BremGebBeitrG - Rechtsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 setzen für das Land die Bürgerschaft (Landtag) und für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft durch Gebührenordnung fest, soweit nicht der Senat dazu ermächtigt wird. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Gebührenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Gebührenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Gebühren festgelegt sind.
(2) Die Erhebung von Beitragen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig auf Grund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 1.
(3) Wird in Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem In-Kraft-Treten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.