§ 52 LStrG - Vorschriften zum Schutze der Straße
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Es ist verboten,
- 1.auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
- 2.auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
- 3.Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
- 4.auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
- 5.in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.
(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.