§ 36 OVP - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) kann der Prüfling aus schwerwiegenden Gründen die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.
(3) Bei Genehmigung des Rücktritts wird die Prüfung zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt neu angesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird.
(4) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.