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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 HFAG - Festansatz

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) Der Festansatz ist der Betrag, der erforderlich ist, um die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen.

(2) Die angemessene Finanzausstattung umfasst die Mindestausstattung und den Finanzkraftzuschlag.