§ 24 KWO - Wahlvorschlagsrecht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Eine unter § 16 Abs. 4 KWG fallende Partei muss spätestens am 47. Tage vor der Wahl beim Landeswahlleiter die Teilnahme an der Wahl anzeigen. Eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter eingereichten Nachweise, der schriftlichen Satzung, des schriftlichen Programms der Partei und der satzungsmäßigen Bestellung des Bundesvorstands sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Nachweises über die satzungsmäßige Bestellung der für Rheinland-Pfalz zuständigen obersten Parteiorganisation sind beizufügen. Ergeben sich keine Bedenken gegen die Parteieigenschaft, so erteilt der Landeswahlleiter unverzüglich die Bescheinigung über diese Eigenschaft.
(2) Eine Wählergruppe, die den Wahlvorschlag nach § 17 KWG aufgestellt hat, muss ihre mitgliedschaftliche Organisation durch Einreichung einer gültigen Satzung nachweisen. Die Satzung muss Regelungen über Namen, Sitz, Zweck und Organe der Wählergruppe sowie über Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten. Des Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.
(3) Eine unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallende Wählergruppe muss die Eintragung ins Vereinsregister durch Einreichung einer Bestätigung der das Vereinsregister führenden Stelle nachweisen. Eines Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.
(4) Der Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe bedarf der Bestätigung durch den Vorstand, dass der Wahlvorschlag von einer organisatorischen Untergliederung der Wählergruppe aufgestellt worden ist. Die Bestätigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands unterschrieben sein.