§ 44 ALG - Beginn und Abschluß
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen kann in Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.