§ 85 SächsDO - Auswirkung auf Nebenämter (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das Ehrenamt beschränkt werden.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).