§ 47 LWG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Anlagen nach Absatz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist.
(3) Zuständig für die Genehmigung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Zustellung der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.