§ 3 HmbVwVG - Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:
- 1.
Verwaltungsakten,
- 2.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,
- 3.
Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
- 4.
gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
- 5.
einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
- 6.
einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,
- 1.
soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
- 2.
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
- 3.
unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.
Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.
(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
- 2.
seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
- 3.
einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.
(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.