§ 77 SchulG - Mitwirkung beim Ministerium
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
- 1.
Änderungen dieses Gesetzes,
- 2.
Richtlinien und Lehrpläne,
- 3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
- 4.
Schulversuche,
- 5.
Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
- 1.
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
- 2.
die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,
- 3.
Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
- 4.
Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
- 5.
die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
- 6.
die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
- 7.
die Kirchen,
- 8.
die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
- 9.
die kommunalen Spitzenverbände,
- 10.
die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.