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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 7 MarkenG - Inhaberschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. 1.
    natürliche Personen,
  2. 2.
    juristische Personen oder
  3. 3.
    Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.