§ 68 SGB V - Dauer und Auswertung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Die Satzungsbestimmungen über Erprobungsregelungen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Erprobungen sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten. Das Ergebnis der Auswertungen ist zu veröffentlichen. § 75 des Zehnten Buches gilt entsprechend.