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  • ab 01.01.1958 (aktuelle Fassung)

§ 41 LVwVG - Anschlusspfändung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollstreckungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde durch einen Vollziehungsbeamten des Finanzamtes oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde, dem Finanzamt oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht haben ein Vollziehungsbeamter des Finanzamtes und ein Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.