§ 7 SpG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse. Die Satzung wird vom Hauptorgan des Gewährträgers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen seiner Zustimmung. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.