§ 107 BRAO - Rechtsanwälte als Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesminister der Justiz einreicht. 2Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(4) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden des Senats eidlich verpflichtet. 2Der Eid lautet:
"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die richterlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und meine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
3§ 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.