§ 19 FwG - Aufstellung auf behördliche Anordnung
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- FwG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-1
(1) Die zuständige Behörde kann Betriebe, von denen auf Grund ihres Betriebszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
(2) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige zwischen dem vollendeten achtzehnten und dem vollendeten sechzigsten Lebensjahr angehören, welche die für den Werkfeuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen.
(3) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den feuersicherheitlichen Erfordernissen in ihrem Betrieb entsprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Regel- oder Mindestanforderungen an Ausbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen zu stellen sind.
(4) Der zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichtete Betrieb hat Änderungen seiner betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Brand- oder Explosionsgefahr führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.