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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 HmbPersVG - Zuständigkeit der Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Personalvertretung ist für Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.