§ 36 APO-GOSt - Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.
(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen:
- 1.wenn die Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten sich um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die der Prüfling in den für die Gesamtqualifikation verbindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 erreicht hat;
- 2.wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Abs. 5 nicht erfüllt sind.
(3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
(4) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, wird von der mündlichen Prüfung befreit. Der Prüfling kann sich jedoch zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.
(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.