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Art. 111b AGSG - Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.