§ 35 HeilBerG - Bestimmung der Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
(3) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen".