§ 14 ThDSchG - Erlaubnisverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Antrag durch denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.
(2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.
(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, hat die untere Denkmalschutzbehörde die Vermittlung durch die obere Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Kommt eine Einigung dort nicht zu Stande, ist die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen. Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des Vorhabens im Einzelfall die Herstellung des Einvernehmens verlangen. Entsprechendes gilt im Falle des § 12 Abs. 3.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.