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§ 488 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathafens (§ 480) belangt werden.