Anlage 21 KWO
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(zu § 42 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 2)
Wahlbekanntmachung | ||
---|---|---|
der Kreisverwaltung __________________________________________________________ | ||
I. | ||
Am Sonntag, dem ______________, finden die Wahlen zu den Ortsbeiräten, Gemeinderäten, Stadträten, Verbandsgemeinderäten und zum Kreistag1 sowie zum Bezirkstag2 statt. Gleichzeitig werden in den Ortsgemeinden die Wahlen der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister und in den Ortsbezirken die Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher1 durchgeführt. | ||
Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr. | ||
II. | ||
Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden. | ||
III. | ||
Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und die Wahlen zu den Ortsbeiräten und zu den Gemeinderäten und Stadträten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind. | ||
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber. | ||
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt: | ||
1. | Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats/Gemeinderats/Stadtrats/Verbandsgemeinderats/Kreistags1 zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -). | |
2. | Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG). | |
3. | Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG). | |
4. | Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG). | |
5. | Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG). | |
6. | Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin und jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG). | |
7. | Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin oder dem Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 5 KWG). Bewerberinnen und Bewerbern, deren Namen von der Wählerin oder dem Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG). | |
IV.2 | ||
Im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag. | ||
Der Stimmzettel für die Bezirkstagswahl enthält unter Listennummern das Kennwort der Partei oder Wählergruppe sowie die Namen und weitere Personalangaben der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. | ||
Die Wählerinnen und Wähler haben nur eine Listenstimme zur Kennzeichnung des Wahlvorschlags, den sie wählen wollen. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Listenstimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie ihre Stimme geben wollen. | ||
V. | ||
In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister und in den Ortsbezirken die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt. | ||
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben sie in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. | ||
Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet | ||
eine Stichwahl am Sonntag, dem ______________, von 8 bis 18 Uhr statt. | ||
In den Ortsgemeinden und Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers ein Kreis für die "Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die "Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit "Ja" oder mit "Nein" abstimmen. | ||
Erhält die Bewerberin oder der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an "Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat oder Stadtrat fest.3 | ||
VI. | ||
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den oder die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet. | ||
VII. | ||
In Gemeinden, in denen der Gemeinderat oder ein Ortsbeirat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin oder des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab. | ||
VIII. | ||
Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis | ||
Freitag, den ______________4, 18 Uhr, | ||
bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem ______________5 eingetreten sind oder noch eintreten. | ||
Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden, er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben werden. | ||
IX. | ||
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. | ||
__________________________, den _______________ | ||
Kreisverwaltung _______________ | ||
____________________________ (Unterschrift) | ||
_______________________ | ||
1 | Nicht Zutreffendes streichen. | |
2 | Gilt nur für das Gebiet des Bezirksverbands Pfalz. | |
3 | Vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 KWG. | |
4 | Datum des 2. Tages vor der Wahl einsetzen. | |
5 | Datum des 16. Tages vor der Wahl einsetzen. |